Der BGH (Bundesgerichtshof) hat in der letzten Zeit vermehrt darüber entschieden, welche Gebühren Banken und Sparkassen Ihren Kunden nicht berechnen dürfen, weil sie unzulässig sind und die Erhebung gegen geltendes Recht verstößt. Dieser Beitrag soll etwas Licht ins Dunkel bringen.

Es folgt daher eine (nicht vollständige) Aufzählung solcher Gebühren, die der BGH in letzter Zeit für UNZULÄSSIG erklärt hat:
– pauschale Gebühr über 5€ für postalische Benachrichtigungen über abgelehnte Überweisungen (XI ZR 590/15)
– Gebühr für die Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrags (XI ZR 590/15)
– pauschale Gebühr über 5€ bei Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder (XI ZR 590/15)
– Gebühr für die Sperrung einer Bankkarte nach Verlust oder Diebstahl (XI ZR 166/44)
– ein vor Pfändung geschütztes Konto (Pfändungsschutzkonto) darf nicht mehr kosten, als ein vergleichbares, nicht geschütztes Konto (XI ZR 260/12)
– Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite (XI ZR 170/13, XI ZR 405/12)
– Bearbeitungsgebühren für gewerbliche Kredite (XI ZR 233/16)

CategoryAllgemein
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