Der BGH hat im Mai 2017 entschieden, dass Bausparkassen keine Gebühren für ihre Darlehenskonten verlangen dürfen. Aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase hatten Bausparkassen versucht, über diesen Hebel zusätzliche EInnahmen zu generieren. Diesem Geschäftsgebahren hat der BGH in seinem Urteil (XI ZR 308/15) einen Riegel vorgeschoben. Denn die Überwachung des Darlehenskontos liege überwiegend im Interesse des Kreditgebers. Die Kosten für die Kontoführung könnten daher nicht auf die Kunden abgewälzt werden.

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