Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 verschieden Änderungen zum Telemediengesetz (TMG) beschlossen. Das Gesetz soll zu mehr Rechtssicherheit im Umgang mit offenen WLAN-Netzen und Hotspots führen. Die Bundesregierung will durch das Gesetz erreichen, dass es in Deutschland nun mehr offene Internet-Hotspots geben kann. Denn der Betreiber eines solchen offenen Hotspots muss nicht mehr fürchten, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, wenn sein Kunde illegale Inhalte aus dem Internt herunterlädt bzw. abruft oder sogar verbreitet. Auch eine Registrierung der Nutzer des Hotspots ist nicht mehr verpflichtend. Der Hotspot-Betreiber muss lediglich auf Verlangen gewisse Internetseiten sperren, über die der Kunde illegale Inhalte herunterlädt oder abruft.
So heißt es in § 8 Abs. 1 S. 2, 3 TMG neue Fassung:
„Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.
Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.“

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