Rechtsanwalt Wiesbaden - Dr. Grau

Doping im Sport - Rechtliche Risiken

von Grau Rechtsanwälte Wiesabaden

I. Einleitung
Kein anderes Thema stand im Sommer 2007 ähnlich stark im Fokus der Öffentlichkeit wie Doping im Sport. Angesichts der neuerlichen Vorkommnisse, die die diesjährige Tour de France erschütterten (Zu den Ausschlüssen aufgrund positiver Dopingtests von Rasmussen, Winokurow und Moreni vgl. die Berichte in der FAZ v. 24.07.2007, 25.07.2007, 27.07.2007, 29.07.2007), und den Geständnissen zahlreicher Radprofis (Zu den Geständnissen von Jef D`Hont, Zabel, Sinkewitz, Aldag, Dietz, Weibel, Rijs vgl. die Berichte der FAZ v. 25.05.2007, 29.05.2007, 04.06.2007, 31.07.2007), die lediglich die Spitze des Eisberges darstellen und nur einen vagen Blick in den Dopingsumpf, der sich Radsport nennt, zulassen, stellt sich die Frage, wie Doping im sportlichen Bereich (Für andere Sportarten seien nur beispielhaft das Geständnis von Marion Jones vgl. die Berichte in der FAZ v. 05.10.2007, 09.10.2007 sowie das Ergebnis einer Großrazzia in der Bodybuilding-Szene vgl. den Bericht in der FAZ v. 24.09.2007 heranzuziehen) rechtlich zu bewerten ist. Anliegen dieses Beitrages ist es daher, einen dahingehenden Überblick zu liefern und aufzuzeigen, warum die in der Politik und der Öffentlichkeit stark diskutierte Forderung nach zusätzlichen staatlichen Sanktionen nicht verwunderlich ist (Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 30.05.2007, BT-Dr. 16/5526; Abschlussbericht der ReSpoDo v. 15.06.2005 zu möglichen gesetzgeberischen Initiativen für eine konsequente Verhinderung, Verfolgung und Ahndung des Dopings im Sport; Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht, MedR 2007, 326; Röwekamp/Bach, ZRP 2006, 239).

II. Rechtliche Risiken

Um eine strafrechtliche Bewertung von Doping vornehmen zu können, ist zunächst, angesichts von Bestimmtheitsgebot und Analogieverbot (vgl. Art. 103 II GG, § 1 StGB), die im Strafrecht eine besonders hohe Geltung beanspruchen, eine Begriffsbestimmung notwendig. Doping ist im Gesetz jedoch gerade nicht legaldefiniert. Allgemein wird hierunter der Versuch verstanden, eine unphysiologische Steigerung der Leistungsfähigkeit des Sportlers durch Anwendung einer pharmazeutischen Substanz vor einem Wettkampf, während eines Wettkampfes oder im Training vorzunehmen (Deutsch/Lippert, AMG, 2. Aufl., § 6 a AMG Rn. 2; Freund, in Münchener Kommentar, StGB Nebenstrafrecht I, § 6 a AMG Rn. 30; etwas anders: Deutsche Gesellschaft für Medizinrecht, MedR 2007, 326). Diese einzelnen Wirkstoffe und Methoden müssen, um dem Bestimmtheitsgrundsatz Rechnung zu tragen, in einzelnen Dopinglisten aufgeführt sein (Siehe dazu das Anti-Doping-Regelwerk der Nationalen Anti-Doping-Agentur, NADA, unter www.nada-bonn.de ). Darüber hinausgehende bereichsspezifische Begriffsbestimmungen der Verbände erscheinen jedenfalls mit diesem verfassungsrechtlichen Gebot der Bestimmtheit nur schwerlich vereinbar. Als nächstes ist nach bei Dopingverstößen in Betracht kommenden Straftatbeständen zu suchen. Augenscheinlich ist dabei in erster Linie an die Tatbestände der Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB) und des Betruges (§ 263 StGB) zu denken. Aber auch einzelne Gebiete des Nebenstrafrechts, vor allem § 95 I Nr. 2a Arzneimittelgesetz (AMG) und die §§ 29 ff. Betäubungsmittelgesetz (BtMG), können als strafbewehrte Sanktionsvorschriften bei Dopingverstößen in Frage kommen.


Aktuelles:

Adressbuchschwindel

Das bereits seit längerem bekannte Phänomen des so genannten „Adressbuchschwindels“ hat in den...


Doping im Sport - Rechtliche Risiken

von Grau Rechtsanwälte Wiesabaden

I. EinleitungKein anderes Thema stand im Sommer 2007 ähnlich...


GDPdU - Rechtliche Hintergründe und Haftungsrisiken der digitalen Betriebsprüfung

Am 16. Juli 2001 veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erstmals seine Grundsätze...