Rechtsanwalt Wiesbaden - Dr. Grau

Adressbuchschwindel

Das bereits seit längerem bekannte Phänomen des so genannten „Adressbuchschwindels“ hat in den letzten Jahren eine beachtliche Verbreitung gefunden. Der Adressbuchschwindel ist hierbei als Oberbegriff zu verstehen, der unterschiedliche Fallgruppen der Versendung rechnungsähnlich gestalteter Angebotsschreiben umfasst.

Die Angebote sind dabei so aufgemacht, dass der flüchtige Leser meint, es handele sich um eine Rechnung für einen bereits erteilten Auftrag für die Eintragung der Unternehmensdaten in ein Branchenregister, Zentralverzeichnis, Gewerberegister oder ein ähnlich lautendes schriftliches beziehungsweise elektronisches Verzeichnis. Nicht selten wird durch die Adressbuchverlage auch der Eindruck erweckt, eine öffentliche Stelle sei Absender der Rechnung für eine vermeintlich gesetzlich verlangte Veröffentlichung. Leidtragende - weil bevorzugte Adressaten solcher Machenschaften - sind vor allem Existenzgründer und junge Unternehmen, deren Anschriften zum Teil Veröffentlichungen über Handelsregistereintragungen entnommen werden. Die Auswertung solcher Veröffentlichungen ist erlaubt. So weist zum Beispiel der Bundesanzeiger seine Inserenten in einer Mitteilung ausdrücklich auf diesen Umstand hin, betont jedoch gleichzeitig, in keinerlei Zusammenhang mit den Angeboten unseriöser Adressbuchverlage zu stehen. Doch auch das Deutsche Patent- und Markenamt in München versendet folgenden Hinweis mit jeder Anmeldungsbestätigung:
„Amtliche Gebühren, die im Zusammenhang mit Ihrer Anmeldung oder Ihrem Schutzrecht anfallen, werden ausschließlich vom Deutschen Patent- und Markenamt erhoben. Zahlungsaufforderungen von anderen Absendern haben nichts mit dem Deutschen Patent- und Markenamt zu tun. Oftmals handelt es sich dann um Rechnungen oder Angebote unseriöser Firmen, die den Anmeldern hohe Scheingebühren oder hohe Preise für wertlose Leistungen abverlangen. Derartige Firmen erwecken durch die Gestaltung ihrer Rechnung oder Angebote den Anschein amtlicher Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Schutzrechtseintragung.“
Der wirtschaftliche Schaden, der den Betrieben durch den ungewollten Vertragsschluss zugefügt wird, wird auf einen dreistelligen Millionenbetrag jährlich geschätzt. Falls die Verzeichnisse überhaupt erscheinen, sind sie meist wertlos, da die Eintragungen zum Beispiel ohne Sortierung nach Branche oder Sitz des Unternehmens erfolgen.  
Das tatsächliche Aufkommen des Adressbuchschwindels war bis Mitte der 90er Jahre derart gestiegen, dass es die damalige SPD Abgeordnete Barbara Weiler 1994 für notwendig hielt, den Bundestag mit folgender Anfrage zu konfrontieren (BT-Drucksache, 12/8296, 21ff.): „Ist der Bundesregierung bekannt, dass in letzter Zeit Verlage für Telefaxverzeichnisse zunehmend ihre Angebote in einer Form verschicken, die sich nicht oder kaum von Rechnungen unterscheiden lässt, und hält die Bundesregierung die geltenden gesetzlichen Bestimmungen für ausreichend, um die Verbraucher vor solch unlauteren Methoden zur Erlangung von Aufträgen zu schützen?“ Das Bundesministerium der Justiz befand, dass ein zusätzlicher Schutz der Verbraucher vor dem Hintergrund der geltenden Bestimmungen nicht erforderlich sei. Ausreichender Schutz durch die Normen des Strafrechts lasse sich durch die Anwendung des § 263 erzielen.

In den Blickpunkt des wissenschaftlichen Interesses wurde das Phänomen des Adressbuchschwindels im Jahr 2001 durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHSt, 47,1ff.) gerückt. Der BGH ordnete im sogenannten „Todesanzeigenfall“ (siehe dazu im Einzelnen Kapitel 3, unter 1b) das Versenden eines rechnungsähnlichen Angebotsschreibens als betrugsrelevante Handlung ein. Hierbei distanzierte sich der 4. Senat zumindest in großen Teilen von einem Beschluss des 5. Senats aus dem Jahre 1979, indem noch eine Strafbarkeit abgelehnt wurde. Der Todesanzeigenfall markiert somit einen Wendepunkt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hin zur Strafbarkeit eines Versendes von rechnungsähnlichen Angebotsschreiben. Dem Todesanzeigenfall schließt sich nun eine kontroverse und höchst uneinheitlich geführte wissenschaftliche Diskussion um die strafrechtliche Einordnung der Angebotsschreiben an.
Die hinter dem Phänomen des Adressbuchschwindels stehende rechtstatsächliche Problematik ist dessen strafrechtliche Bewertung. Beim ersten, flüchtigen Hinsehen erwecken die Formularschreiben zwar den Eindruck einer Rechnung, auf den zweiten, aufmerksamen Blick offenbart sich aber der wahre Angebotscharakter. Meist an versteckter Stelle und kleingedruckt wird darauf hingewiesen, dass es sich um einen geschäftlichen Erstkontakt und nicht um eine Rechnung für eine bereits erbrachte Leistung handelt. Es stellt sich folglich die Frage, mit der sich erstmals Horst Schröder in seinem Festschriftbeitrag „Betrug durch Behauptung wahrer Tatsachen“ aus dem Jahr 1974 befasste, ob eine betrugsrelevante Täuschung auch trotz Behauptung der Wahrheit möglich ist. Auf einer zweiten Problemebene wird diese Frage zu einem Abgrenzungsproblem zwischen geschäftlicher Cleverness und strafbarer Übervorteilung. Diese Abgrenzungsproblematik im Hinblick auf die strafrechtliche Sanktionierung von bestimmten Formen besonders geschäftstüchtigen Verhaltens ist einer Gesellschaft, die Gewinnstreben als Garanten des individuellen und sozialen Wohls anerkennt, immanent. Die Entstehungsgeschichte des Straftatbestandes des Betrugs zeigt, dass § 263 StGB seit jeher im Spannungsfeld zwischen straflosem – wenn auch möglicherweise rechtlich missbilligtem – Verhalten durch bloßes Ausnutzen einer irrtumsgeneigten Situation und dem Verantwortungsbereich des Täters zuzuordnenden und deshalb strafrechtlich relevanten Täuschungshandlungen operiert. Der Trierer Rechtswissenschaftler Hans-Heiner Kühne charakterisierte dieses Spannungsfeld im Jahre 1978 mit der auch dem Titel dieser Arbeit zugrunde liegenden Frage: „Geschäftstüchtigkeit oder Betrug?“
Betrachtet man die wissenschaftliche Diskussion zu diesen beiden zentralen Problemebenen wird ebenfalls deutlich, dass der Adressbuchschwindel noch weitere, grundsätzliche Fragestellungen der Betrugsdogmatik aufwirft. So wird beispielhaft diskutiert, ob es ein „Recht auf Wahrheit“ gibt und wie sich dieses auswirken könnte und ob ein eventuell vorhandenes Opfermitverschulden Berücksichtigung finden dürfe. Weiterhin ist fraglich, inwieweit es systemkonform ist, die subjektive Einstellung des Täters zur Bestimmung des objektiven Tatbestands heranzuziehen und wie grundsätzlich mit der Fallgruppe des „äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens“ umzugehen ist.

Zur Beantwortung dieser Fragen wird eine Vielzahl von höchst unterschiedlichen Ansätzen vertreten, denen im Ganzen jedoch sowohl praktische, wie auch systematische Bedenken entgegenstehen. Dabei ist als übergreifendes - und nicht nur bei der Diskussion des Adressbuchschwindels auszumachendes - Defizit zu beobachten, dass meist ohne Rückversicherung zum tatbestandlichen Wortlaut argumentiert und sich somit immer weiter von der Alltagswelt und den Adressaten der Strafrechtsnormen entfernt wird. Es wird deutlich, dass ein einheitliches Konzept zur strafrechtlichen Einordnung von rechnungsähnlich gestalteten Angebotsschreiben nicht existiert. Der Adressbuchschwindel muss daher als ein noch nicht gelöstes strafrechtliches Problem gesehen werden.

 

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