Der BGH (Bundesgerichtshof) hat in der letzten Zeit vermehrt darüber entschieden, welche Gebühren Banken und Sparkassen Ihren Kunden nicht berechnen dürfen, weil sie unzulässig sind und die Erhebung gegen geltendes Recht verstößt. Dieser Beitrag soll etwas Licht ins Dunkel bringen.

Es folgt daher eine (nicht vollständige) Aufzählung solcher Gebühren, die der BGH in letzter Zeit für UNZULÄSSIG erklärt hat:
– pauschale Gebühr über 5€ für postalische Benachrichtigungen über abgelehnte Überweisungen (XI ZR 590/15)
– Gebühr für die Aussetzung oder Löschung eines Dauerauftrags (XI ZR 590/15)
– pauschale Gebühr über 5€ bei Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder (XI ZR 590/15)
– Gebühr für die Sperrung einer Bankkarte nach Verlust oder Diebstahl (XI ZR 166/44)
– ein vor Pfändung geschütztes Konto (Pfändungsschutzkonto) darf nicht mehr kosten, als ein vergleichbares, nicht geschütztes Konto (XI ZR 260/12)
– Bearbeitungsgebühren für Verbraucherkredite (XI ZR 170/13, XI ZR 405/12)
– Bearbeitungsgebühren für gewerbliche Kredite (XI ZR 233/16)

Der relativ neue § 288 V BGB gilt nunmehr seit dem Sommer 2016 auch uneingeschränkt auf alle Arbeitsverhältnisse. Wird also der Lohn zu spät überwiesen, so besteht gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf eine Schadenspauschale in Höhe von 40€. Und diese Schadenspauschale gilt für jeden Monat, in dem der Lohn zu spät überwiesen wurde.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag den Stand 08/2017 darstellt. Derzeit ist eine Revision beim BAG anhängig. Diese Entscheidung gilt es zu beobachten.

Mit Urteil vom 18.07.2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Verbraucher aufgrund der einzig kostenlosen Bezahlmethode nicht dazu „gezwungen“ werden kann, mit einem unbeteiligten Dritten in vertraglichen Beziehungen treten zu müssen. Dies müsste er nämlich tun und gleichzeitig auch hochsensible Finanzdaten übermitteln. Es ging in diesem Fall um die Praxis der Deutsche Bahn Vertrieb GmbH und ihrer Reiseplattform start.de.

Der Bundestag hat am 30. Juni 2017 verschieden Änderungen zum Telemediengesetz (TMG) beschlossen. Das Gesetz soll zu mehr Rechtssicherheit im Umgang mit offenen WLAN-Netzen und Hotspots führen. Die Bundesregierung will durch das Gesetz erreichen, dass es in Deutschland nun mehr offene Internet-Hotspots geben kann. Denn der Betreiber eines solchen offenen Hotspots muss nicht mehr fürchten, kostenpflichtig abgemahnt zu werden, wenn sein Kunde illegale Inhalte aus dem Internt herunterlädt bzw. abruft oder sogar verbreitet. Auch eine Registrierung der Nutzer des Hotspots ist nicht mehr verpflichtend. Der Hotspot-Betreiber muss lediglich auf Verlangen gewisse Internetseiten sperren, über die der Kunde illegale Inhalte herunterlädt oder abruft.
So heißt es in § 8 Abs. 1 S. 2, 3 TMG neue Fassung:
„Sofern diese Diensteanbieter nicht verantwortlich sind, können sie insbesondere nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadensersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche.
Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.“

Zeugen müssen künftig auf Ladung der Polizei erscheinen und aussagen. Das ist neu. Denn bisher musste man mit der Polzei nicht reden, wenn man nicht wollte. Es gab keinerlei Rechtspflicht, sich auf Gespräche mit Polizisten einzulassen. Erwzingen konnte die Polizei eine solche Aussage auch nicht. Zwangsmittel waren nicht vorgesehen.
Hier nun der Wortlaut der neuen Vorschrift – § 163 Abs. 3 StPO:
„Zeugen sind verpflichtet, auf Ladung von Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und auszusagen, wenn der Ladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt.“

Der Interntriese Facebook wurde im Mai 2017 vom Wiener Oberlandesgericht dazu verurteilt, künftig Hasspostings nicht nur im betreffenden Land zu löschen, sondern gänzlich vom Netz zu nehmen. Auch gelte nicht, wie bisher immer behauptet, das kailfornische Recht. Betroffene könnten bei Klagen gegen das Unternehmen ihre Rechte auch über die heimischen Gerichte durchsetzen.

Der BGH hat im Mai 2017 entschieden, dass Bausparkassen keine Gebühren für ihre Darlehenskonten verlangen dürfen. Aufgrund der andauernden Niedrigzinsphase hatten Bausparkassen versucht, über diesen Hebel zusätzliche EInnahmen zu generieren. Diesem Geschäftsgebahren hat der BGH in seinem Urteil (XI ZR 308/15) einen Riegel vorgeschoben. Denn die Überwachung des Darlehenskontos liege überwiegend im Interesse des Kreditgebers. Die Kosten für die Kontoführung könnten daher nicht auf die Kunden abgewälzt werden.

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