Pressemitteilung des DIVI:

Publizieren, aber richtig: Symposium zu Fake Journals und Urheberrechtsverletzungen beim DIVI-Kongress

Nicht nur die Corona-Pandemie bietet Verschwörungstheoretikern einen guten Nährboden – auch immer mehr wissenschaftliche Verlage sind bereit, gegen Geld alles zu publizieren. Oft buhlen sie mit guten Angeboten um Kliniken und Ärzte, doch die Veröffentlichung mit einem solchen Verlagshaus kann den Ruf ruinieren. Das ist jedoch nicht der einzige Stolperstein, den es bei der Veröffentlichung eines Journals oder Papers zu beachten gilt. Auch die Forschungsergebnisse von Kollegen dürfen nicht einfach ohne Weiteres in der eigenen Arbeit mitverwendet werden – hier greift das Urheberrecht. Sich im Dschungel aus gesetzlichen Regelungen und Verlagshäusern besser zurecht zu finden – davon handeln die Vorträge von Peter Hornung (Foto, links), Redakteur beim Norddeutschen Rundfunk, und Rechtsanwalt Dr. Kevin Grau (Foto, rechts) beim diesjährigen DIVI-Kongress. Der DIVI20 findet virtuell vom 2. bis 4. Dezember statt, die Registrierung ist bereits geöffnet.

Wissenschaftliche Publikationen wirken ohne fremde Grafiken, Charts, Diagramme, Fotos oder sonstige Abbildungen oft „blutleer“, und unvollständig. Und nicht nur das: Die Wissenschaft lebt von der kritischen Auseinandersetzung mit bereits vorhandenen Standpunkten und Erkenntnissen. Einfach Abbildungen von Kollegen in der eigenen Arbeit herzunehmen ist allerdings nicht ohne weiteres möglich. „Vor einer Veröffentlichung und Verwertung fremder Abbildungen müssen einige rechtliche Frage geklärt werden“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Kevin Grau, „Am besten lässt sich anhand konkreter Beispiele erläutern, ob und wenn ja, wie eine fremde Abbildung zitiert werden darf und was das Urheberrecht zulässt.“ In seinem Vortrag wird der Experte eben solche Beispiele zur Veranschaulichung heranziehen.

Fake Journals – Gefahr für die Glaubwürdigkeit der Wissenschaft

„Pseudowissenschaftliche Verlage, die täglich hunderttausenden Hochschulen und Kliniken ihre Dienste anbieten, sind eine echte Gefahr“, so der Journalist Peter Hornung. „Wer auf ihr Angebot hereinfällt und dort publiziert, gefährdet schnell seine Reputation.“ Denn bei diesen Verlagen veröffentlichen auch Verschwörungstheoretiker und Betrüger ihre Arbeiten – hier zählt nämlich nicht die wissenschaftliche Expertise, sondern allein der Preis. Wie unterscheidet man aber diese pseudowissenschaftlichen von vertrauenswürdigen Verlagen und wie erkennt man ein gutes und ein schlechtes Journal? Diese Fragen will Peter Hornung in seinem Vortrag beantworten.

Mehr Informationen zum Sympisum „Fake Journals und Urheberrechtsverletzungen“ gibt es auf der DIVI-Kongresswebsite.

Die Presse (https://www.wiesbadener-kurier.de/wirtschaft/wirtschaft-regional/kfz-gewerbe-versicherer-kurzen-rechnungen-unberechtigt_19090035) berichtet immer wieder über die gängige Praxis der Versicherer, Reperaturrechnungen (z.B. nach einem KFZ-Unfall) zu unrecht zu kürzen. So kritisieren KFZ-Gewerbe-Verbände immer wieder: „Das hoch automatisierte System willkürlicher Rechnungskürzungen durch Versicherungen begleitet unser Gewerbe schon seit Jahren”.

Deswegen rät der ADAC:
„Bei einem #Verkehrsunfall sollte in jedem Fall ein Rechtsanwalt aufgesucht werden, damit die Schadensregulierung ohne Verzögerung und ohne Rechtsverlust abläuft.“

Dies dürfte ein Urteil sein, welches viele Erben erleichtert. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Erben einen Anspruch auf Einsicht in das Nutzerkonto einer Social-Media-Plattform ihres verstorbenen Angehörigen haben (Urteil vom 12. Juli 2018, Az. III ZR 183/17). Die Entscheidung dürfte richtungsweisend sein für viele Erben. Digitale Nachrichten sollen also nicht anders behandelt werden als etwa Briefe oder ein Tagebuch. In dem konkreten Fall hatten die Eltern einer 15-jährigen Tochter geklagt, nachdem diese aus bisher ungeklärten Gründen gestorben war. Die Eltern erhofften sich durch Einsicht in das Facebook Konto weitere Hinweise auf die Todesursache und ob es sich möglicherweise um einen Suizid gehandelt habe.

Viele kennen das Problem. Man will sich z.B. Konzerttickets kaufen und diese ganz bequem zu Hause auf dem eigenen Drucker ausdrucken. Und plötzlich wird noch eine zusätzliche Gebühr hierfür erhoben. Nun musste sich bereits letztes Jahr das Oberlandesgericht Bremen (Urteil vom 15.06.2017, AZ. 5 U 16/16) mit der Frage nach der Zulässigkeit solcher Gebühren befassen. Das Gericht erklärte diese Praxis für unzulässig, weil dem Anbieter durch diesen Service keine zusätzlichen Kosten die eine solche Gebühr rechtfertigen würden, entstehen. Aber Vorsicht! Das Urteil ist noch nichts rechtskräftig. Es liegt derzeit dem BGH zur Entscheidung vor.

Rechtsanwalt Dr. Kevin Grau ist seit dem Sommersemester 2018 Lehrbeauftragter an der Hochschule für Polizei und Verwaltung in Wiesbaden. Er unterrichtet dort junge Polizeikommissarsanwärter /-innen für den gehobenen Dienst im Bereich Recht und wissenschaftliches Arbeiten.

Gute Nachrichten für Vermieter: Wenn die Wohnung mit Schäden zurückgeben wird, muss dem Mieter nicht erst eine Frist zur Beseitigung gesetzt werden. Zieht der Mieter also einfach aus, geht dies zu seinen Lasten. Der Vermieter kann sofort Schadenersatz in Geld verlangen.

Im konkreten Fall ging es um folgende Schäden: Schimmel in der Wohnung, Lackschäden an Heizkörpern und eine verkalkte Badezimmerarmatur. Dem Vermieter wurde Schadenersatz in Höhe von € 5.171,- plus Zinsen zugesprochen.

BGH, Urteil vom 28.02.2018, VIII ZR 157/17

— Wegweisendes Urteil für Bewertungsplattformen —

Geklagt hatte ein Kölner Hautärztin. Diese fühlte sich in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt, weil die Bewertungsplattform Jameda gegen ihren Willen einen Eintrag über sie führte. Außerdem fühlte sie sich benachteiligt, weil Jameda solche Ärzte begünstige, die für ihren Eintrag bezahlen würden.

Der BGH (AZ.: VI ZR 30/17) urteilte nun zugunsten der Ärztin. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung überwiege das Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit. Jameda würde insbesondere durch die Bevorzugung bezahlter Profile nicht mehr die für Bewertungsprotale gebotene Neutralität ausüben. Der BGH im Wortlaut: „Mit der vorbeschriebenen, mit dem Bewertungsportal verbundenen Praxis verlässt die Beklagte ihre Stellung als „neutraler“ Informationsmittler. Während sie bei den nichtzahlenden Ärzten dem ein Arztprofil aufsuchenden Internetnutzer die „Basisdaten“ nebst Bewertung des betreffenden Arztes anzeigt und ihm mittels des eingeblendeten Querbalkens „Anzeige“ Informationen zu örtlich konkurrierenden Ärzten bietet, lässt sie auf dem Profil ihres „Premium“-Kunden – ohne dies dort dem Internetnutzer hinreichend offenzulegen – solche über die örtliche Konkurrenz unterrichtenden werbenden Hinweise nicht zu.“

Der Gesetzgeber hat die GWG-Grenze nach mehr als 50 Jahren von bisher 410€ auf 800€ angehoben. Dies mit Wirkung zum 31.01.2018. Bis zu dieser Grenze können nun Unternehmen und Selbständige geringwertige Wirtschaftsgüter sofort im vollem Umfang steuerlich absetzen. Dies führt meist zu einem enormen Liquiditätsvorteil, weil dadurch für das laufende Jahr weniger Steuern gezahlt werden müssen. Unter Umständen kann es sich also lohnen, bestimmte Ausgaben in das Jahr 2018 zu verschieben.

— Dashcam Aufzeichnungen dürfen im Prozess verwendet werden —
Eine Dashcam ist eine Kamera, welche in Fahrtrichtung fest auf dem Amaturenbrett eines PKW installiert ist. Dass die Aufzeichnungen einer solchen Dashcam auch vor Gericht verwendet werden dürfen, hat nun das OLG Nürnberg (Urteil vom 10.08.2017 – Az. 13 U 851/17) entschieden. Der Beweisführer hätte ein berechtigtes Interesse an einem effektiven Rechtsschutz. Demgegenüber müsste das Persönlichkeitsrecht des Unfallgegners regelmäßig zurücktreten. Dies würde insbesondere gelten, wenn keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen würden.

— „Blitzer-App“ ist verboten —
Das OLG Rostock (Beschluss vom 22.02.2017 – 21 Ss OWi 38/17) hat nun nochmals bestätigt, dass das Verwenden eines Mobiltelefons beim Fahren, auf dem eine „Blitzer-App“ installiert und aufgerufen ist, verboten ist und gegen § 23 Abs. 1c StVO verstößt. In der Vorschrift heißt es nämlich:
„Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“

Die Parteien eines Gebrauchtwagenkaufs verwenden im Rahmen des Kaufvertrags häufig die Formulierung „gekauft wie gesehen“. Ziel ist meistens, die Haftung des Verkäufers für Mängel am PKW auszuschließen. Das OLG Oldenburg (9 U 29/17) hatte unlängst einen solchen Fall zu entscheiden und musste Stellung beziehen, was eine solche Vertragsfloskel im Einzelfall bedeuten könne.

Ein Mann aus Wiesmoor hatte einer Frau aus dem Emsland seinen gebrauchten Peugeot für ca. 5.000,- EUR verkauft. Nach ein paar Monaten wollte sie den PKW zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerstattet bekommen. Sie gab an, das Fahrzeug habe einen massiven Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Mann bestritt zunächst einen Vorschaden. Außerdem berief er sich darauf, dass man mit der benutzten Formulierung „gekauft wie gesehen“ Gewährleistungsansprüche gegen ihn ausgeschlossen habe.

Das erstinstanzliche Gericht gab der Frau Recht. Das OLG Oldenburg bestätigte nun diese Entscheidung. Der gerichtliche Sachverständige hatte festgestellt, dass der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden habe. Die Formulierung „gekauft wie gesehen“ schließe einen Gewährleistungsanspruch der Klägerin nicht aus. Denn diese Formulierung gelte nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen könne. Dass dem Mann aus Wiesmar der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spiele keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch sei eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greife nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.

Wenn man als Zeuge, Partei oder auch als Zuschauer an einer Gerichtsverhandlung teilnimmt, dann ist dies für fast alle Personen eine nicht alltägliche Situation. Daher kommen immer wieder Fragen auf, was man vor Gericht darf , was verboten ist und wie man sich bestenfalls verhalten sollte.
Darf man zur Gerichtsverhandlung einen Hund mitbringen?
Darf man im Gerichtssaal ssen und trinken?
Darf man am Ende der Verhandlung klatschen?
Diese und andere Fragen beantwortet ein informativer Beitrag der Deutschen Anwaltsauskunft: https://anwaltauskunft.de/magazin/leben/freizeit-alltag/2146/gerichtsverhandlung-was-muss-ich-wissen-was-ist-erlaubt/

Vor einiger Zeit haben wir einen Artikel über das Thema „Garantie und Gewährleistung“ veröffentlicht, der schnell zum Dauerbrenner im Internet wurde. Bis heute wurde dieser Artikel über 500.000 Mal gelesen. Und das Thema ist heute noch so brisant wie vor fast 10 Jahren. Denn bis heute vermischt der allgemeine Sprachgebrauch diese beiden Rechtsinstitute. Der Verbraucher weiß schlicht und einfach nicht, worin die Unterschiede bestehen.
Hier daher nochmals der Wortlaut des Artikels:

Gewährleistung (Mängelhaftung)
Gewährleistung oder Mängelhaftung (so nennt es das Gesetz) umschreibt die gesetzlichen Regelungen, die dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zur Verfügung stehen, bei dem der Verkäufer eine mangelhafte Ware geliefert hat. Gewährleistung heißt, dass der Verkäufer dafür einsteht, dass die verkaufte Ware frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Der Verkäufer übernimmt die Haftung für alle Mängel, die schon zum Zeitpunkt des Verkaufs bestanden haben, auch für solche versteckte Mängel, die erst später zum Vorschein kommen.

BEACHTE: Garantie ist keine Gewährleistung!

Umgangssprachlich werden beide Begriffe fälschlicherweise vermischt. Im juristischen Sinn definiert eine Garantie die freiwillig vereinbarte Verpflichtung (meist des Herstellers), während die Gewährleistung direkt aus dem Gesetz abzuleiten ist. Im Handel ist die Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistungspflicht gemachte freiwillige und frei gestaltbare Dienstleistung eines Händlers oder Herstellers gegenüber dem Kunden.

Ein wichtiger Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung besteht in folgendem:

–> Garantie: sichert eine unbedingte Schadensersatzleistung zu (engl. guarantee)
–> Gewährleistung: definiert eine zeitlich befristete Nachbesserungsverpflichtung (engl. warranty) ausschließlich für Mängel, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits bestanden.

Ein Garantieversprechen ist damit eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers (Die Hersteller bieten hier unterschiedliche Grantiearten: Vor-Ort-Service, Direktaustausch, PickUp & Return, BringIn, usw.). Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.

Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Mangelfreiheit des Kaufgegenstandes zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Genaueres siehe oben. Für den Kunden ist zu beachten, dass durch eine Garantiezusage die gesetzliche Gewährleistung in keinem Fall ersetzt oder gar im Umfang oder der Zeitdauer verringert werden kann, sondern immer nur neben der bzw. zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung Anwendung findet.

Viele Verbraucher werfen Garantie und Gewährleistung in einen „Topf“. Doch das ist falsch. Grob kann man festhalten, dass Gewährleistung Sache der Händler ist, Garantie Sache der Hersteller. Während Händler zu einer Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, steht es den Herstellern frei, für ihre Produkte zu garantieren.

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