Der relativ neue § 288 V BGB gilt nunmehr seit dem Sommer 2016 auch uneingeschränkt auf alle Arbeitsverhältnisse. Wird also der Lohn zu spät überwiesen, so besteht gegen den Arbeitgeber ein Anspruch auf eine Schadenspauschale in Höhe von 40€. Und diese Schadenspauschale gilt für jeden Monat, in dem der Lohn zu spät überwiesen wurde.

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag den Stand 08/2017 darstellt. Derzeit ist eine Revision beim BAG anhängig. Diese Entscheidung gilt es zu beobachten.

CategoryAllgemein
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